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Rechtliches

Brandenburgisches Wasserrecht – Tauchen

§ 43 Gemeingebrauch
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwg/15#43

Anschließend sind aber noch die Regelungen von Eigentümern und Pächtern zu beachten, die ggf. den oben ausgeführten Paragrafen einschränken.
Z.B. die See- und Uferordnung vom Gräbendorfer See